Tankprobe Foto:LKOÖ

Most unterliegt dem Österreichischen Weingesetz. Wenn Most über den Eigenbedarf hinaus produziert und verkauft wird, ist die Kellerbuchführung verpflichtend. Kontrolliert wird die Kellerbuchführung von der Bundeskellereiinspektion http://www.bundeskellereiinspektion.at. Ansprechpartner seitens der Bundeskellereiinspektion für Oberösterreich ist Ing. Josef Spath.

Die BKI stellt Bezeichnungsvorschriften für die “Gestaltung von Eitketten” zur Verfügügung,  den Sie mit nachstehenden Link downloaden können: http://www.bundeskellereiinspektion.at/downloads/bezeichnung/bezeichnungsvorschriften.pdf

Für Fragen zu Produktion und Aufzeichnungen bei der Mostproduktion können sich bäuerliche Produzenten an den Mostproduktionsberater der Landwirtschaftskammer OÖ Herrn Johann Steiner T 050 6902 1575 / E Johann.steiner@lk-ooe.at wenden.

Kellerbuchführung ist gesetzlich vorgeschrieben Foto: LKOÖ

Die Kontrolle erfolgt ohne Vorankündigung. Bei Obstwein werden drei Bereiche überprüft bzw. kontrolliert: 1. Das Kellerbuch (die Maßnahmenblätter), 2. Die Kennzeichnung (Etiketten), 3. Verkehrsfähigkeit des Mosts (Probenentnahme).

Kellerbuchführung bei Most

Maßnahmenblatt__Beispiel_Leerformular

Behälterverzeichnis__Beispiel_Leerformular

Obstweinverordnung_Jahrgang_2014

Weinrechts-Sammelnovelle_2018_

Obstweinverordnung 2018

Protokoll_Most_u._Apfelsaft_Aufzeichnung_BKI

Handbuch zur Eigenkontrolle_Hygiene

Leitlinie_bäuerliche_Obstverarbeitung_VII-2007

20-Punkte-Schema zur sensorischen Beurteilung

Merkblatt_10_Schritte_zum_Qualitätsmost_2019

Prüfnummerantrag-Obstwein_BA_Klosterneuburg